Kosten für Sozialbestattungen - Anfrage an den Rat und seine Ausschüsse

Anfrage der FDP-Ratsfraktion vom 25.11.2020 nach § 13 der Geschäftsordnung für den Rat und seine Ausschüsse - Kosten für Sozialbestattungen

Für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Umgang mit verstorbenen Personen ist die Stadtverwaltung mit ihren entsprechenden Behörden zuständig. Die Rahmenbedingungen sind im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) des Landes NRW geregelt.

In NRW herrscht Bestattungspflicht. Wenn Menschen versterben, haben sie entweder selbst ihre Bestattung im Vorfeld gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geregelt oder ihre Hinterbliebenen regeln dies in ihrem Sinne. Die Erben müssen für die Beerdigung bezahlen. Lassen sich aber keine Angehörigen ermitteln oder sind ihnen die Kosten nicht zuzumuten, dann springt das Sozialamt gemäß § 74 SGB XII ein und die zuständige Behörde organisiert die Bestattung. Betroffen sind meist Wohnungslose oder Menschen, die betreut werden. Die Zahl der Anträge auf Übernahme der Bestattungskosten durch die Sozialämter nimmt nach Wahrnehmung der Öffentlichkeit immer weiter zu.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um schriftliche Beantwortung folgender Fragen.

  1. Wie hoch ist die Anzahl der nach § 8 des Bestattungsgesetzes – BestG NRW – geregelten Bestattungen der vergangenen Jahre von 2014 bis 2019, wenn keine Angehörigen des Verstorbenen aufzufinden sind?
  2. Wie hoch sind die dabei entstandenen bzw. entstehenden Kosten?
  3. Welche Kosten entstanden und entstehen der Verwaltung durch Bestattungen gemäß § 74 SBG XII?
  4. Welche Forma wurde und wird für die Bestattung von Obdach- und Mittellosen bevorzugt gewählt und aus welchem Grund?
  5. Welche Gladbecker Bestattungsunternehmen mit welchem Gesamtanteil wurden bzw. werden mit den Sozialbestattungen beauftragt?

Sobald uns die Antwort aus der Verwaltung vorliegt, werden wir die Bürgerinnen und Bürger zeitnah darüber informieren.